Diese Webseite richtet sich an berufliche und gewerbliche Anwender. Über das Anfrageformular können Sie ein individuelles Angebot für ChemConcrete Hybrid Admixture anfordern.
Unverbindlich anfragen
Das Absenden des Formulars ist eine unverbindliche Anfrage und löst keine kostenpflichtige Bestellung aus. Eine Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang Ihrer Nachricht.
Angebot und Vereinbarung
Sie erhalten ein Angebot mit Produkt, Menge, Preis, Lieferbedingungen und Zahlungsmodalitäten. Ein Vertrag entsteht durch die anschliessende übereinstimmende Vereinbarung. Massgeblich sind das vereinbarte Angebot und die dazugehörigen Vertragsunterlagen.
Produkt und Anwendung
Die aktuellen Schweizer Produktunterlagen stehen auf der Produktseite bereit. Die Eignung für die konkrete Rezeptur und Anwendung wird vor dem Einsatz abgestimmt. Individuell vereinbarte Eigenschaften und zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Fragen oder Änderungen
Bitte kontaktieren Sie uns unter info@chemconcrete.ch oder +41 79 527 62 97.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftskunden · Verkauf, Beratung und Dienstleistungen · Fassung vom 29.10.2026
A. Vertragsgrundlagen
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf von Waren sowie Beratungs- und Dienstleistungen durch MIJADI Concrete Solutions, Mirko Dittmar, Eggweg 13, 4465 Hemmiken, Schweiz (MIJADI), ausschliesslich an Kunden, die für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handeln. Privatkundengeschäfte sind nicht erfasst.
Die AGB gelten, wenn sie vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen gehen vor. Abweichende Kundenbedingungen gelten nur, wenn MIJADI ihnen ausdrücklich zustimmt. Für Einkäufe von MIJADI gilt ausschliesslich die gesonderte Ziffer 20.
2. Anfrage und Vertragsabschluss
Website-Anfragen und deren Eingangsbestätigung begründen noch keine Bestellung. Angebote von MIJADI sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag entsteht nach Einigung über die wesentlichen Bedingungen durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung einer entsprechend vereinbarten Bestellung.
Vereinbarungen und Erklärungen nach diesen AGB können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Massgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte AGB-Fassung; spätere Änderungen gelten nicht automatisch für bestehende Verträge.
3. Preise, Mengen und Nebenkosten
Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer und ab Werk beziehungsweise Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist. Währung, Abrechnungseinheit und Menge ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Bei Volumen- und Massenangaben ist die vereinbarte Abrechnungseinheit massgeblich.
Transport, Entladung, Gebinde, allfälliges Pfand und sonstige Zusatzleistungen werden im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung geregelt. Zusatzkosten müssen vor Vertragsabschluss vereinbart sein.
4. Vorauszahlung und Zahlungsabwicklung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag vor Lieferung beziehungsweise Leistungserbringung vollständig zu bezahlen. MIJADI darf die vereinbarte Lieferung oder Leistung bis zum Zahlungseingang zurückhalten. Bei Zahlungsverzug gelten 5 % Verzugszins pro Jahr; weitere nachgewiesene Verzugskosten können im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
Elektronische Zahlungsdienste werden nur eingesetzt, wenn diese als Zahlungsart angeboten beziehungsweise vereinbart sind. Allfällige zusätzliche Bedingungen des Zahlungsdienstleisters werden vor dessen Nutzung zugänglich gemacht. Die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten von MIJADI bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferung vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises behält sich MIJADI das Eigentum an der Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt setzt die gesetzlich erforderliche Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister voraus. Der Kunde wirkt an einer vereinbarten Eintragung mit. Die gesetzlichen Grenzen, insbesondere bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen, bleiben vorbehalten.
B. Verkauf von Waren
6. Lieferung und Gefahrübergang
Liefertermine sind Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Erkennbare Verzögerungen teilt MIJADI dem Kunden zeitnah mit. Die gesetzlichen Rechte bei Lieferverzug bleiben bestehen.
Bei Abholung gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe an den Kunden über. Bei vereinbartem Versand durch einen selbständigen Frachtführer gehen sie mit der Übergabe an diesen über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Lieferort, Transportorganisation und Entladung werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgehalten.
7. Vereinbarte Eigenschaften und Produktunterlagen
MIJADI liefert die Ware mit den vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften. Massgeblich sind die Vertragsunterlagen und die darin einbezogenen Produktangaben. Gesetzlich vorgeschriebene Angaben, deklarierte Leistungen sowie Sicherheits- und Anwendungshinweise werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Prüfberichte und Beispiele beschreiben die jeweils geprüfte Rezeptur, Dosierung und Prüfbedingung. Daraus folgt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zusage eines identischen Ergebnisses in jeder Kundenrezeptur oder auf jeder Baustelle. Eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft oder vereinbarte Eignung bleibt verbindlich.
8. Prüfung und Mängelanzeige
Der Kunde prüft die Lieferung nach Erhalt, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Erkennbare Mängel sind MIJADI innert sieben Kalendertagen nach Erhalt in Textform anzuzeigen. Bei der üblichen Prüfung nicht erkennbare Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Die nachfolgende Sonderregel und zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen Fristen vor.
Soweit ein Mangel einer bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Ware die Mangelhaftigkeit dieses Werks verursacht hat, gilt die 60-tägige Anzeigefrist nach Art. 201 Abs. 4 OR. Bei einem bei der üblichen Untersuchung nicht erkennbaren Mangel läuft diese Frist ab dessen Entdeckung. Diese gesetzliche Frist wird durch die AGB nicht verkürzt.
Für die Bearbeitung sind nach Möglichkeit Lieferschein, Produkt- und Chargenbezeichnung, eine Beschreibung des Mangels und vorhandene Belege anzugeben. Das Fehlen einzelner Belege lässt eine rechtzeitige, hinreichend bestimmte Mängelanzeige nicht entfallen. Beanstandete Ware ist, soweit zumutbar und sicher möglich, zur Prüfung bereitzuhalten.
9. Abhilfe bei berechtigten Mängeln
Bei einem berechtigten Produktmangel erhält MIJADI zunächst Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist eine mangelfreie Ersatzlieferung auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Kunde ermöglicht die sachliche Prüfung der Beanstandung. Unzumutbare Verzögerungen sind damit nicht verbunden.
Ist eine Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl, erfolgt sie nicht innerhalb angemessener Frist oder ist sie dem Kunden unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere Minderung oder Wandelung, bestehen. Zwingende Rechte und nicht abdingbare Ansprüche werden durch den Vorrang der Ersatzlieferung nicht beschränkt. Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 16 und zwingendem Recht.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben anwendbar. Eine gesetzlich unzulässige Einschränkung, insbesondere bei absichtlich verschwiegenen Mängeln, ist ausgeschlossen.
10. Anwendung und projektspezifische Prüfung
Der Kunde stellt in seinem Verantwortungsbereich die fachgerechte Lagerung, Dosierung, Mischung, Verarbeitung und Nachbehandlung sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicher. Die für die gelieferte Ware geltenden Sicherheits- und Anwendungshinweise sind zu beachten. Die Eignung für die konkrete Rezeptur, die verwendeten Ausgangsstoffe und den vorgesehenen Einsatz ist vor der Anwendung angemessen zu prüfen.
Abweichende Ausgangsstoffe, Fremdprodukte, Witterung und Ausführung können das Ergebnis beeinflussen. MIJADI übernimmt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie für ein bestimmtes Bauwerks- oder Projektergebnis. Eigene Pflichten von MIJADI aus Lieferung, Beratung und verbindlichen Zusagen bleiben bestehen; Ziffer 16 gilt auch hier.
11. IBC-Rücknahme und Pfand
Für IBC ist eine Rücknahme- beziehungsweise Pfandregelung vorgesehen. Das jeweilige Angebot oder die Auftragsbestätigung legt fest, welche Gebinde zurückgenommen werden, ob und in welcher Höhe ein Pfand anfällt, welche Rückgabefrist und welcher Rückgabeort gelten sowie wer den Rücktransport übernimmt und bezahlt.
Die Vereinbarung regelt auch den erforderlichen Gebindezustand und die Voraussetzungen einer Pfandrückzahlung. Gebinde sind bis zur Rückgabe sicher und unter Beachtung des Sicherheitsdatenblatts zu lagern. Aus dieser allgemeinen Regelung allein entstehen weder ein bestimmter Pfandbetrag noch ein Anspruch auf kostenlose Abholung. Produktmängel werden unabhängig davon nach Ziffer 9 behandelt.
12. Rückgabe mangelfreier Ware
Rückgabe und Umtausch mangelfreier Ware bedürfen einer Vereinbarung. Ein allgemeines freiwilliges Rückgaberecht wird nicht eingeräumt. Die Rechte bei mangelhafter Ware und eine vereinbarte IBC-Rücknahme bleiben davon unberührt.
C. Beratung und Dienstleistungen
13. Umfang und Charakter der Dienstleistungen
Art, Umfang, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem vereinbarten Auftrag. MIJADI erbringt Beratungsleistungen mit der geschuldeten fachlichen Sorgfalt. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder baupraktischer Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus der rechtlichen Art der übernommenen Leistung ergibt.
Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlich vereinbarten Leistung. Eine übernommene Prüfung, Dokumentation oder sonstige vereinbarte Leistung bleibt geschuldet.
14. Mitwirkung und Abgrenzung der Aufgaben
Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen, Unterlagen und vereinbarten Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Änderungen, die den Auftrag betreffen, teilt er MIJADI mit. Leistungsänderungen und zusätzliche Vergütungen werden vor Ausführung vereinbart.
Soweit MIJADI diese Aufgaben nicht ausdrücklich übernommen hat, verbleiben Planung, Rezepturentscheidung, Bauausführung und Bauablauf beim Kunden beziehungsweise dessen Beauftragten. Dies entbindet MIJADI nicht von den eigenen Beratungs-, Sorgfalts- und Hinweispflichten.
15. Beendigung von Dienstleistungen
Die Beendigung richtet sich nach dem anwendbaren Vertragsrecht. Bei Aufträgen bleibt das gesetzliche Recht zur jederzeitigen Beendigung nach Art. 404 OR erhalten. Vergütungen für erbrachte Leistungen, Auslagen und allfällige Ansprüche wegen einer Beendigung zur Unzeit richten sich nach der Vereinbarung und dem Gesetz.
D. Haftung und Schlussbestimmungen
16. Haftung
MIJADI haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, zwingende Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz oder andere gesetzlich nicht ausschliessbare Ansprüche. Die Mängelrechte nach Ziffer 9 bleiben unberührt. Diese Haftungsregel gilt einheitlich auch für die Anwendung von Produkten sowie Beratungs- und Dienstleistungen.
17. Datenschutz
MIJADI bearbeitet Personendaten nach dem anwendbaren Datenschutzrecht, insbesondere dem Schweizer Datenschutzgesetz und, soweit anwendbar, der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf der jeweiligen MIJADI- beziehungsweise ChemConcrete-Website.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen AGB erfassten Kundenverträgen ist Liestal BL, Schweiz, soweit keine zwingenden gesetzlichen Zuständigkeiten entgegenstehen.
19. Unwirksame Bestimmungen
Ist eine einzelne Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die anwendbare gesetzliche Regelung.
E. Gesonderte Einkaufsbestimmungen
20. Gesonderte Bestimmungen für Einkäufe von MIJADI
Diese Ziffer betrifft ausschliesslich Geschäfte, bei denen MIJADI Waren oder Dienstleistungen einkauft. Die Verkaufs- und Kundenbedingungen der Ziffern 1 bis 19, insbesondere Vorauszahlung, Gefahrübergang und Haftungsbeschränkung zugunsten von MIJADI, werden dadurch nicht zu Lieferantenbedingungen.
Massgeblich sind die vereinbarte Bestellung, Spezifikation und Lieferbedingungen. Diese Einkaufsbestimmungen gelten nur, wenn sie vor Vertragsabschluss einbezogen wurden. Individuelle Vereinbarungen gehen vor; abweichende Lieferantenbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von MIJADI.
Der Lieferant schuldet vertragskonforme Waren und Leistungen. Mängel-, Verzugs- und Schadenersatzansprüche richten sich nach der Vereinbarung und dem anwendbaren Recht. Soweit vereinbart und gesetzlich zulässig, gelten schweizerisches Recht und Gerichtsstand Liestal BL, Schweiz.
